Für Land- und Forstwirte
Die österreichische Land- und Forstwirtschaft ist nicht nur Rückgrat eines lebenswerten ländlichen Raumes, sondern spiegelt auch die kulturelle Tradition unseres Landes wider. Geprägt durch vorwiegend kleinräumige Strukturen, wertvolle Natur- und Kulturlandschaften mit einer reichen Pflanzen- und Tierwelt sowie beinahe unerschöpflichen Wasserressourcen kommt ihr eine bedeutende und unverzichtbare Rolle innerhalb der österreichischen Gesamtwirtschaft zu.
AK stellt die steuerliche Pauschalierung der Land- und Forstwirtschaft infrage.
Die AK stößt sich vor allem an der im Dezember 2010 vom damaligen Finanzminister Josef Pröll kundgemachten Pauschalierungsverordnung mit der die Obergrenze für die Pauschalierung von 65.000 auf 100.000 Euro erhöht wurde. Die Arbeitnehmervertretung knüpft daran vor allem drei Forderungen:
• Abschaffung der Vollpauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft und stattdessen steuerliche Gewinnermittlung nach der Einahmen-Ausgaben-Rechnung; für Kleinbetriebe – als Obergrenze wurden 20 Hektar genannt – soll es weiter Pauschalierungsmöglichkeiten geben.
• Weg mit der Umsatzsteuerpauschalierung.
• Einkommensteuerpflicht für Veräußerungsgewinne durch Umwidmungen von landwirtschaftlichen Grundstücken in Bauland.
Derzeit wird hinter verschlossenen Türen über geforderte Änderungen verhandelt. Die Ergebnisse sollen Anfang 2012 präsentiert werden. Die Partner-Treuhand-Gruppe plant dazu im Februar/März gemeinsam mit den Raiffeisenbanken Informationsveranstaltungen durchzuführen.
Gewinnermittlung für voll- und teilpauschalierte Betriebe
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichsten Änderungen die im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 beschlossen wurden und bis 2015 Gültigkeit haben sollten.
Die Vollpauschalierungsgrenze in der Landwirtschaft wurde ab 2011 – bei unverändertem Durchschnittssatz von 39 Prozent – von bisher 65.500 auf 100.000 Euro angehoben. Zusätzlich dürfen landwirtschaftliche Betriebe mit einem Einheitswert bis 100.000 Euro ab der Veranlagung 2011 auf Antrag (ohne eine große Option in der SVB auszuüben) den Gewinn nach den Regeln der Teilpauschalierung ermitteln. Eine erneute Gewinnermittlung nach den Regeln der Vollpauschalierung ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
Für Ackerbaubetriebe wird normalerweise eine diesbezügliche Prognose schwierig sein. Tiermäster werden hingegen in der Regel geringere Gewinne im Rahmen der Vollpauschalierung erzielen. Es ist weiters zu beachten, dass beim Wechsel von der Voll- zur Teilpauschalierung und wieder zurück nunmehr kein Übergangsgewinn bzw. -verlust zu errechnen ist. Das gilt aber nicht beim Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und zur doppelten Buchführung.
Pachtzinse sind nach wie vor im Rahmen der Pauschalierung abzugsfähig. Es muss aber berücksichtigt werden, dass der Abzug der bezahlten Pachtzinse 25 Prozent des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswertes nicht übersteigen darf. Dabei ist vom Hektarsatz des Pächters auszugehen.
Außergewöhnliche Ernteausfälle und Viehverluste (zum Beispiel durch Dürre, Hagel oder Überschwemmungen) können ab 2011 nicht mehr berücksichtigt werden. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die damit verbundenen Gewinnkorrekturen im Vergleich zum Verwaltungsaufwand schon bisher nicht besonders zufriedenstellend waren.
Gewerblichkeitsgrenzen
Die Grenze zwischen land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, Einnahmen aus be- und/oder verarbeiteten eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem Almausschank und steuerlichem Gewerbe wird ab 2011 von 24.200 auf 33.000 Euro angehoben.
Das bedeutet, dass "Direktvermarkter" (Bauern, die be- und verarbeitete Produkte verkaufen) und solche, die ein Nebengewerbe ausüben und Betriebe, die einen Almausschank betreiben, abschätzen müssen, ob sie 2011 die Einnahmengrenze von 33.000 Euro inkl. Umsatzsteuer (USt.) überschreiten werden.
Dabei gelten die bisherigen Zusammenrechnungsvorschriften und bei Nebenerwerb auch die bisherigen Betriebsgrößengrenzen (fünf Hektar in der Land- und Forstwirtschaft bzw. ein Hektar bei Wein- bzw. Gartenbau). Trifft das zu, ist weiterhin – wie bisher beim Überschreiten der 24.200 Euro-Grenze – die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen.
Wird die Grenze von 33.000 Euro nicht überschritten, sind die pauschalierten USt.-Sätze in Rechnung zu stellen: zehn Prozent bei Lieferung oder Leistung an Letztverbraucher und zwölf Prozent bei Lieferung oder Leistung an andere Unternehmer. Außerdem dürfen in diesem Fall "Direktvermarkter" im Rahmen der Gewinnermittlung die Betriebsausgaben pauschal mit 70 Prozent der Betriebseinnahmen (inkl. USt.) ansetzen.
Teilpauschalierung
Bei einem maßgebenden Einheitswert des Betriebes zwischen 100.000 und 150.000 Euro oder im Fall der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption oder – wie erwähnt – auf Antrag auch bei einem Einheitswert unter 100.000 Euro kann die Teilpauschalierung in Anspruch genommen werden, und zwar wie bisher mit grundsätzlich pauschalen Betriebsausgaben von 70 Prozent der Betriebseinnahmen (inkl. USt). Die Option zur Teilpauschalierung ist nur für den gesamten Betrieb möglich und kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer- bzw. Feststellungsbescheides mit einer Bindung für die folgenden fünf Jahre ausgeübt werden.
Weinbau, Gartenbau
Keine Veränderungen gibt es bei den spezifischen Pauschalierungsvorschriften im Weinbau und im Gartenbau. Es ist aber zu beachten, dass ab 2011 bei Weinbaubetrieben die "Vollpauschalierung" für Betriebe mit einer weinbaulich genutzten Flächen bis zu 60 Ar und bei Gartenbaubetrieben die Flächenpauschalierung bis zu einem Gesamteinheitswert von 100.000 Euro anzuwenden ist.
Veräußerungsgewinn im Forst
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn von Forstflächen darf pauschaliert ermittelt werden, sofern die Veräußerungserlöse 250.000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bisher durfte für die Anwendbarkeit der Pauschalregelung der Veräußerungserlös im Einzelfall 220.000 Euro nicht übersteigen.
Buchführungsgrenzen
Die Buchführungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft liegen unverändert bei einem Einheitswert von 150.000 Euro und bei einem Umsatz von 400.000 Euro. Auch die Übergangsfristen in die und aus der Buchführungspflicht sind unverändert geblieben.
Unser Tipp:
Landwirte sollten jährlich überprüfen, ob für sie eine Gewinnermittlung nach den Regeln der Vollpauschalierung oder nach den Regeln der Teilpauschalierung vorteilhaft ist. Dabei ist ein Zeitraum von fünf Jahren zu betrachten.
Statistik Austria
Die Aktualität an statistischen Informationen muss einerseits mit den Anforderungen von Wirtschaft und Gesellschaft Schritt halten, andererseits aber auch der Auswahl an zu erhebenden Parametern der multifunktionalen Rolle der Land- und Forstwirtschaft gerecht werden. Die amtliche Statistik der Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei beruht nahezu zur Gänze auf gesetzlichen Grundlagen und ist in das statistische System der EU eingebunden. Erhebungen über
- Betriebsstruktur,
- Bodennutzung und Ernte,
- Viehbestände und tierische Erzeugung sowie
- land- und forstwirtschaftliche Erzeugerpreise
bilden zum Einen die Grundlage zur Darstellung von Aufkommen und Verwendung der landwirtschaftlichen Produktion (Nahrungs- und Futtermittel) sowie zur Berechnung der land- und forstwirtschaftlichen Gesamtrechnung. Andererseits dienen diese Daten der Abbildung des strukturellen Wandels in diesem Wirtschaftssektor. Für wirtschaftliche und politische Entscheidungen stellen diese Informationen eine wichtige Basis dar, sowohl auf nationaler Ebene als auch auf europäischer oder internationaler Ebene, eine Basis, die der künftigen Entscheidungsfindung zur Entwicklung von Maßnahmen, aber auch der Abschätzung künftiger Entwicklungen und damit verbundener Agrarausgaben dient.
Quelle: http://www.statistik.at/web_de/statistiken/land_und_forstwirtschaft/index.html
Informationsstand: Dezember 2011
Neue Vollpauschalierungsgrenze begünstigt Land- und Forstwirte
Mit der LuF PauschVO 2011, die für den Zeitraum von 2011 bis 2015 gilt, wurde unter Anderem die Grenze für die Vollpauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von EUR 65.500,- auf EUR 100.000,- Einheitswert angehoben. Die Vollpauschalierung ist günstig, da keine steuerlichen Aufzeichnungen geführt werden müssen und sich Besteuerung und Sozialversicherungsabgaben von dem fiktiven Einheitswert ableiten, unabhängig davon wie die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sind. Der für die Gewinnermittlung maßgebende Durchschnittssatz bleibt unverändert bei 39% vom Einheitswert.
Zur Vollpauschalierung sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe berechtigt, die weder zur Buchführung verpflichtet sind, noch freiwillig Bücher führen. Die Buchführungspflicht für Land- und Forstwirte tritt entweder bei einem Einheitswert von mehr als EUR 150.000,- oder bei einem Umsatz von mehr als EUR 400.000,- in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren ein. Die Vollpauschalierung kann nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angewendet werden, ein Nebeneinander von Pauschalierung und Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist nicht möglich.
Ebenso eine Änderung hat sich bei der Grenze für land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb bzw. für Nebentätigkeiten ergeben. Die diesbezügliche Einnahmengrenze wurde von EUR 24.200,- auf EUR 33.000,- (inkl. USt) angehoben und hat zur Folge, dass bis dahin die Nebentätigkeit unter die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft fällt und nicht von (zusätzlichen) Einkünften aus Gewerbebetrieb auszugehen ist. Bei Überschreiten der Einnahmengrenze ist die Unterordnung gesondert nachzuweisen.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat die Unterordnung des Nebenerwerbs zur Folge, dass die pauschalierten Umsatzsteuersätze von 10% bei Verkauf (Lieferung oder Leistung) an Letztverbraucher und 12% an andere Unternehmer zur Anwendung kommen. Wird die Einnahmengrenze überschritten, ist die normale USt von 20% in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen.
Schließlich sei noch erwähnt, dass der Wechsel von der Voll- zur Teilpauschalierung (und umgekehrt) durch die neue LuF PauschVO 2011 erleichtert wird, da keine Übergangsgewinne bzw. –verluste ermittelt werden müssen. Die Teilpauschalierung entspricht einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, bei welcher die Betriebsausgaben mit 70% der Betriebseinnahmen (inkl. USt) angenommen werden. An den Wechsel ist man für 5 Kalenderjahre gebunden. Quasi als ausgleichende Maßnahme zur insgesamten Besserstellung wurde die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Ernteschäden und besonderen Viehverlusten (z.B. durch Dürre, Hagel, Überschwemmung) als zusätzliche Betriebsausgaben (neben der Pauschalierung) abgeschafft.
Informationsstand: Februar 2011











