Bildungskarenz: Allgemeine Bestimmungen
Regelung bis 31.7.2009:
- Mindestbeschäftigungsdauer: 1 Jahr
- Bildungskarenz wird zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer auf freiwilliger Basis gegen Entfall des Entgelts vereinbart. Es besteht kein gesetzlicher Rechtsanspruch!
- Mindestdauer: 3 Monate
- Höchstdauer: 12 Monate
- Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden!
- Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von 4 Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz vereinbart werden.
Neue Regelung ab 1.8.2009 - befristet bis 31.12.2011
- Änderung der Mindestbeschäftigungsdauer: Bei Vorliegen einer ununterbrochenen Mindestbeschäftigungsdauer von 6 Monaten kann Bildungskarenz in Anspruch genommen werden.
- Änderung der Mindestdauer: 2 Monate
- Höchstdauer (gleichbleibend): 12 Monate
Ab 1.1.2012 gelten wieder die alten Bestimmungen!
Versicherungsschutz während der Bildungskarenz
Krankenversicherungsschutz besteht durch den Bezug von Weiterbildungsgeld.
Weiterbildungsgeld während der Bildungskarenz
Personen, die Bildungskarenz in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für diese Zeit vom Arbeitsmarktservice ein Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes.
Voraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld:
- Nachweis des Besuchs einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden. (Bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr mindestens 16 Wochenstunden) oder
- Nachweis einer vergleichbaren zeitlichen Belastung (einschließlich Lern- und Übungszeiten)
Darf während der Bildungskarenz eine Beschäftigung ausgeübt werden?
Ja, eine geringfügige Beschäftigung beim selben oder einem anderen Arbeitgeber ist möglich. Der Dienstgeber hat für die Zeit der geringfügigen Beschäftigung eine An- und Abmeldung zu erstatten. Das geringfügige Dienstverhältnis ist als neues befristetes Arbeitsverhältnis zu betrachten.
Beispiel: Der Dienstnehmer ist seit Jänner 2004 beschäftigt und geht für die Zeit vom 1.1.2010 bis 31.5.2010 in Bildungskarenz. Ab 11.1.2010 beginnt er beim selben Dienstgeber während der Bildungskarenz eine geringfügige Beschäftigung. Diese wird mit 28.5.2010 wieder beendet.
Welche Meldungen hat der Dienstgeber zu erstatten?
Abmeldung wegen Bildungskarenz
Ende des Beschäftigungsverhältnisses bleibt offen
Ende des Entgeltanspruches 31.12.2009
Ende der BV-Zahlung 31.12.2009
Abmeldegrund: 23 (Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG)
Beginn der geringfügigen Beschäftigung mit 11.1.2010
Erstattung einer Anmeldung
Anmeldung zur Unfallversicherung mit 11.1.2010
Beginn der BV-Zahlung: 11.2.201
Ende der geringfügigen Beschäftigung mit 28.5.2010
Erstattung einer Abmeldung
Ende des Beschäftigungsverhältnisses 28.05.2010
Ende des Entgeltanspruches 28.05.2010
Ende der BV-Zahlung 28.05.2010
Abmeldegrund: 04 (Zeitablauf)
Wiederaufnahme der Beschäftigung am 1.6.2010
Erstattung einer Anmeldung
Anmeldung zur Vollversicherung mit 1.6.2010
Beginn der BV-Zahlung: 1.6.2010
Wenn das Dienstverhältnis nach der Bildungskarenz nicht fortgesetzt wird
Beispiel
Der Dienstnehmer vereinbart mit dem Dienstgeber Bildungskarenz für die Zeit vom 13.12.2009 bis 26.4.2010. Während der Bildungskarenz geht der Dienstnehmer keiner Beschäftigung nach. Am 26.4.2010 wird das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst.
Meldeverlauf:
Abmeldung wegen Bildungskarenz
Ende des Beschäftigungsverhältnisses bleibt offen
Ende des Entgeltanspruches 12.12.2009
Ende der BV-Zahlung 12.12.2009
Abmeldgrund: 23 (Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG)
Einvernehmliche Auflösung mit 26.4.2010 – Erstattung einer Abmeldung
Ende des Beschäftigungsverhältnisses 26.04.2010
Ende des Entgeltanspruches 12.12.2009
Ende der BV-Zahlung 12.12.2009
Abmeldegrund: 03 (Einvernehmliche Auflösung)
Betriebliche Vorsorge während der Bildungskarenz
Während der Dauer der Bildungskarenz hat der Dienstgeber keine Beiträge zur betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) zu entrichten.
Zur Info: Bis 31.12.2007 wurde im Falle einer Bildungskarenz die BV-Beitragsleistung über den FLAF (Familienlastenausgleichsfond) finanziert. Seit 1.1.2008 erfolgt die Finanzierung der Beitragsleistung für die Dauer einer Bildungskarenz aus den Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik.











